Abschlepp-, Berge- und Standkosten.
Nach einem Unfall entstehen oft Kosten, bevor die Reparatur beginnt: Bergung, Abschleppen, Standkosten. Beim Haftpflichtschaden sind sie grundsätzlich ersatzfähig – wenn sie erforderlich und belegt sind.
Auf den Punkt
Abschlepp- und Bergungskosten sowie angemessene Standkosten gehören beim unverschuldeten Unfall zum ersatzfähigen Schaden – soweit sie erforderlich und belegt sind.
Bergung und Abschleppen
Die Kosten, das Fahrzeug zu bergen und zur Werkstatt oder zum Verwahrort zu bringen, sind beim Haftpflichtschaden erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und angemessen sind. Maßgeblich ist der tatsächliche, belegte Aufwand.
Standkosten
Standkosten fallen an, solange das Fahrzeug bis zur Entscheidung (Reparatur, Totalschaden, Restwertverwertung) abgestellt bleibt. Sie sind erstattungsfähig, solange sie erforderlich sind – die Schadenminderungspflicht verlangt jedoch, zügig zu entscheiden.
Belegbarkeit
Wie bei allen Nebenkosten gilt: nur belegte, nachvollziehbare Positionen lassen sich effizient durchsetzen. Rechnungen und Standtageszahl gehören in die Akte.
Typische Fehler in der Praxis
- Standzeit unnötig verlängert. Verzögerte Entscheidung erhöht die Kosten und berührt die Schadenminderungspflicht.
- Nicht belegt. Ohne Rechnung und Standtage schwer durchsetzbar.
- Angemessenheit ungeprüft. Überhöhte Positionen werden gekürzt.
Praxisbeispiel
Zügig und belegt
Ein Betrieb aus der Weber-Fallfamilie dokumentiert Bergung, Standtage und trifft zügig die Reparatur-/Totalschadenentscheidung. Die Nebenkosten sind angemessen und belegbar.
Beispielhafte Demonstration der Prozesslogik – keine Kundendaten, keine Ergebniszusage.
Häufige Fragen
Sind Abschleppkosten ersatzfähig?
Beim unverschuldeten Unfall grundsätzlich ja, soweit sie erforderlich, angemessen und belegt sind.
Wie lange werden Standkosten erstattet?
Solange das Abstellen erforderlich ist – bis zur Entscheidung über Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Die Schadenminderungspflicht verlangt eine zügige Entscheidung.
Was muss ich nachweisen?
Rechnungen und die Zahl der Standtage; nur belegte, angemessene Positionen sind effizient durchsetzbar.
Rechtsgrundlage & Einordnung
Grundlage ist § 249 BGB; Erforderlichkeit und Angemessenheit von Abschlepp-, Bergungs- und Standkosten werden einzelfallabhängig beurteilt. Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weitere Quellen: Quellen & Marktzahlen.
Den ganzen Schadenprozess sicher steuern
Auch Nebenkosten entscheiden über das Ergebnis. Buch, Schulungsprogramm und R-SOS machen daraus einen steuerbaren Ertragsprozess.
