Fachwissen · Fiktive vs. konkrete Abrechnung

Fiktive und konkrete Schadenabrechnung.

Der Geschädigte kann seinen Schaden konkret (nach tatsächlicher Reparaturrechnung) oder fiktiv (auf Gutachten- bzw. Kostenvoranschlagsbasis) abrechnen. Beide Wege haben klare Regeln – und typische Kürzungspunkte.

Auf den Punkt

Der Schaden lässt sich konkret (nach Rechnung) oder fiktiv (auf Gutachtenbasis, netto) abrechnen. Bei fiktiver Abrechnung sind Verweisung, Verbringung und UPE typische Streitpunkte.

Konkret oder fiktiv

  • Konkrete Abrechnung. Auf Basis der tatsächlichen Reparaturrechnung; die enthaltene Umsatzsteuer ist dann angefallen und ersatzfähig.
  • Fiktive Abrechnung. Auf Basis von Gutachten oder Kostenvoranschlag ohne (vollständige) Reparatur; regelmäßig netto, da keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Verweisung auf eine günstigere Werkstatt

Bei fiktiver Abrechnung kann der Versicherer den Geschädigten unter Voraussetzungen auf eine gleichwertige, mühelos und ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen. Grenzen bestehen u. a. bei jungen oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen. Ob eine Verweisung zulässig ist, ist Einzelfallfrage.

Typische Streit- und Kürzungspunkte

Bei fiktiver Abrechnung werden häufig Verbringungskosten und UPE-Aufschläge gestrichen; die Gerichte beurteilen das regional unterschiedlich. Auch Stundenverrechnungssätze sind ein klassischer Ansatzpunkt – siehe Kürzungsmanagement.

Typische Fehler in der Praxis

  • Umsatzsteuer falsch angesetzt. Bei fiktiver Abrechnung wird die USt. nicht erstattet.
  • Gleichwertigkeit nicht geprüft. Verweisung akzeptiert, ohne die Voraussetzungen zu prüfen.
  • Positionen nicht belegt. Ohne Nachweis lassen sich strittige Posten schwer verteidigen.

Praxisbeispiel

Belegbar statt pauschal

Ein Betrieb aus der Weber-Fallfamilie dokumentiert Kalkulationsgrundlagen und ortsübliche Sätze. Bei einer Verweisung lässt sich die Gleichwertigkeit belastbar prüfen – strittige Positionen sind begründet.

klarkonkret/fiktiv
belegtKalkulation
geprüftGleichwertigkeit

Beispielhafte Demonstration der Prozesslogik – keine Kundendaten, keine Ergebniszusage.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung?

Konkret wird nach der tatsächlichen Reparaturrechnung abgerechnet, fiktiv auf Gutachten- oder Kostenvoranschlagsbasis ohne (vollständige) Reparatur – dann regelmäßig ohne Umsatzsteuer.

Darf der Versicherer auf eine andere Werkstatt verweisen?

Bei fiktiver Abrechnung ist eine Verweisung auf eine gleichwertige, mühelos zugängliche freie Fachwerkstatt unter Voraussetzungen möglich; es gelten Grenzen und Einzelfallprüfung.

Werden Verbringung und UPE bei fiktiver Abrechnung ersetzt?

Das wird regional unterschiedlich beurteilt. Entscheidend ist eine belegbare, ortsübliche Grundlage.

Rechtsgrundlage & Einordnung

Grundlage ist § 249 BGB und die Rechtsprechung des BGH zur (fiktiven) Schadenabrechnung; einzelne Positionen – etwa Verbringung und UPE bei fiktiver Abrechnung – werden regional unterschiedlich beurteilt. Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weitere Quellen: Quellen & Marktzahlen.

Den ganzen Schadenprozess sicher steuern

Die Abrechnungsart entscheidet über viele Kürzungspunkte. Buch, Schulungsprogramm und R-SOS machen daraus einen steuerbaren Ertragsprozess.

Frank Roll, MSc, MBA

Frank Roll, MSc, MBA

Automobiler Schadenmanagement-Experte, seit 1998 an der Schnittstelle von Autohaus, Versicherern, Sachverständigen und Recht. Autor von „Schadenmanagement im Autohaus“ und Entwickler des R-SOS-Systems.

Weitere Fachthemen

Das Referenzwerk im Schadenmanagement

Dieser Fachbeitrag ist ein Auszug. Die vollständige Systematik – 61 Kapitel entlang der Wertschöpfungskette des Schadenfalls, Rechtsstand Juli 2026 – steht im Fachbuch „Schadenmanagement im Autohaus“.

Kostenfreie Leseprobe anfordern

Fachlich verantwortet von Frank Roll, MSc, MBA · zuletzt geprüft: Juli 2026 · Quellen & Marktzahlen