Kosten- und Auslagenpauschale nach dem Unfall.
Für die kleinen Nebenkosten eines Schadenfalls – Telefon, Porto, Wege – wird eine pauschale Auslagen- oder Unkostenpauschale anerkannt, ohne dass jeder Beleg vorgelegt werden muss.
Auf den Punkt
Für kleine Nebenkosten (Telefon, Porto, Fahrten) erkennen Gerichte eine pauschale Unkostenpauschale an – häufig im Bereich von etwa 25 bis 30 Euro, ohne Einzelnachweis. Die genaue Höhe beurteilen die Gerichte unterschiedlich.
Was die Pauschale abdeckt
Die Auslagen- bzw. Unkostenpauschale deckt die kleinen, typischen Nebenkosten der Schadenabwicklung ab: Telefonate, Porto, Fahrten und ähnlichen Aufwand. Sie erspart das mühsame Sammeln von Kleinbelegen.
Höhe und Nachweis
Die Höhe wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt, liegt in der Praxis aber häufig im Bereich von etwa 25 bis 30 Euro. Ein Einzelnachweis ist für die Pauschale nicht erforderlich – sie wird gerade als Pauschale zuerkannt.
Einordnung
Die Pauschale ist eine von mehreren Schadenpositionen. Sie ist klein, wird aber regelmäßig anerkannt und gehört in eine vollständige Forderung.
Typische Fehler in der Praxis
- Vergessen. Die Pauschale wird in der Forderung schlicht nicht angesetzt.
- Überzogen. Deutlich über der üblichen Spanne angesetzt und dann gekürzt.
- Mit Einzelkosten vermischt. Pauschale und konkrete Nebenkosten sauber trennen.
Praxisbeispiel
Vollständig statt vergessen
Ein Betrieb aus der Weber-Fallfamilie setzt die Auslagenpauschale in üblicher Höhe an, ohne Kleinbelege zu sammeln. Die Forderung ist vollständig – ohne unnötigen Aufwand.
Beispielhafte Demonstration der Prozesslogik – keine Kundendaten, keine Ergebniszusage.
Häufige Fragen
Was ist die Auslagen- bzw. Unkostenpauschale?
Ein pauschaler Ersatz für kleine unfallbedingte Nebenkosten wie Telefon, Porto und Wege – ohne Einzelnachweis.
Wie hoch ist die Pauschale?
Die Gerichte beurteilen das unterschiedlich; in der Praxis liegt sie häufig im Bereich von etwa 25 bis 30 Euro.
Muss ich Belege vorlegen?
Für die Pauschale nicht – sie wird gerade ohne Einzelnachweis zuerkannt.
Rechtsgrundlage & Einordnung
Die Pauschale wird auf Grundlage von § 249 BGB (ggf. i. V. m. der Schadensschätzung nach § 287 ZPO) zuerkannt; die konkrete Höhe wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Dieser Beitrag dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weitere Quellen: Quellen & Marktzahlen.
Den ganzen Schadenprozess sicher steuern
Auch kleine Positionen gehören in eine vollständige Forderung. Buch, Schulungsprogramm und R-SOS machen daraus einen steuerbaren Ertragsprozess.
